06 August 2025 ~ 0 Comments

Verfassungsschutz beobachtet Freikirche in Riedlingen – gerechtfertigt?

Der Verfassungsschutz Baden-Württemberg beobachtet seit 2022 die Evangelische Freikirche Riedlingen. Der Gemeinde – insbesondere ihrem Prediger Jakob Tscharntke – wird vorgeworfen Inhalte und Positionen zu verbreiten, „die das Vertrauen in demokratische Entscheidungsprozesse und staatliche Institutionen in verfassungsfeindlicher Weise untergraben.“ So heißt es im Verfassungsschutzbericht 2024 für Baden-Württemberg.

Bevor die konkreten Vorwürfe geprüft werden, sollen zunächst ein paar grundlegende Definitionen festgehalten werden:

Verfassungsfeindlich: „Verfassungsfeindlich sind politische Aktivitäten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind und darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.“

Freiheitliche demokratische Grundordnung: „Damit ist nicht die Verfassung bzw. das Grundgesetz in seiner Gesamtheit gemeint, sondern die unabänderlichen obersten Wertprinzipien als Kernbestand der Demokratie. Diese fundamentalen Wertprinzipien bestimmen die Gesetzgebung des Bundes und der Länder, so auch die Verfassungsschutzgesetze.

Zu diesen Grundsätzen gehören folgende Verfassungsprinzipien:

  • das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch Organe der Gesetzgebung und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  • die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  • das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  • die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  • die Unabhängigkeit der Gerichte,
  • der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft,
  • die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Im Urteil zum Verfahren über das Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) im Januar 2017 hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung weitgehend präzisiert. Im Zentrum stehen für das Gericht die Würde des Menschen, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip.

Staatsfeindlich: „gegen den Staat, die bestehende staatliche Ordnung gerichtet“

In besagtem Verfassungsschutzbericht wird Jakob Tscharntke mit folgenden Worten zitiert, die als rassistisch bezeichnet werden:

„Gott liebt es bunt. Nicht das Einheitsbraun, das sich nach der Farbenlehre ergibt, wenn man rot und grün miteinander vermischt, wie man es leider auch in der politischen Farbenlehre sehr deutlich sieht. Liebe Geschwister, Rassismus ist dort, wo man die Verschiedenheit der Rassen nicht mehr erwähnen, wo man den Weißen nicht mehr als Weißen, den Neger nicht mehr Neger und den Zigeuner nicht mehr Zigeuner nennen darf. (…) Dieses ganze Geschehen zielt darauf ab, die von Gott geschaffene Identität der verschiedenen Völker und Rassen zu zerstören und eine endzeitliche, antichristliche Einheitsmasse zu erzeugen, über die sie bestmöglich herrschen können.“

Dieses Zitat stammt aus seiner Predigt „Was ist ein gerechter Krieg?“ vom 16.06.2024. Diese Aussage hat per Definition nichts mit Rassismus gemein. Tscharntke lässt weder eine Abneigung gegen bestimmte Ethnien verlauten, noch bezeichnet er sie als weniger wert oder menschlich. Begriffe wie „Neger“ und „Zigeuner“ verwendet er offensichtlich nicht in negativer Absicht. Im Gegenteil, er betont, dass alle Völker Gottes Schöpfung sind.

Der Verfassungsschutz reißt dieses Zitat auf sträfliche Weise aus dem Kontext. Kurz vor dem Beginn des Zitates sagt Tscharntke bei Minute 11:11, dass Gott die Völker mit ihren Unterschieden liebt. In den mit „(…)“ gekennzeichneten ausgelassenen Passagen sagt Tscharntke zum Beispiel, dass wer die Bezeichnung „Neger“ als diskrimminierend bezeichnet, hiermit impliziert, dass ein Neger (tatsächlich) ein minderwertiger Mensch sei. Ähnliches sagt Tscharntke zu dem Wort „Zigeuner“. Tscharntke bezeichnet also viel mehr die Vermeidung dieser Begriffe als rassistisch, als ihre Verwendung.

Man kann dieser Argumentation zustimmen oder nicht, doch diese willentlich ausgelassene Passage zeigt deutlich, dass Tscharntke weder rassistisch denkt, noch beabsichtigte eine rassistische Aussage zu tätigen.

Nach dem Ende des Zitats findet sich ebenfalls eine wichtige Aussage, die verschwiegen wird. Tscharntke sagt dort, dass gerade wer Neger und Zigeuner als solche ernst nimmt und liebt, seinen Respekt gegenüber diesen Menschen bezeugt.

Auch verschweigt der Verfassungsschutz, dass Tscharntke zu Beginn seiner Predigt (ab Minute 2:35) noch anhand von Apostelgeschichte 17,24-30 darlegt, dass alle Völker von einer Familie stammen und somit – bei aller Unterschiedlichkeit – doch eine einzige große Menschheitsfamilie bilden. – Das ist das Gegenteil von Rassismus.

Ab Minute 7:20 sagt Tscharntke wörtlich:

Kein Volk hat deshalb Grund von sich höher zu denken als von anderen. Aber jedes Volk darf sich seiner ihm von Gott verliehenen Identität freuen.“

Die kulturellen und optischen Unterschiede zwischen verschiedenen Völkern, bzw. Ethnien sind nicht zu leugnen und auf diesen Fakt weißt Tscharntke in dem vom Verfassungsschutz gebrauchten Zitat hin. Mit einer Minderwertigkeit bestimmter Völker hat dies noch nichts zu tun.

Eine weitere Unverschämtheit leistet sich der Verfassungsschutz, indem er obiges Zitat als impliziten Vergleich der Bundesrepublick Deutschland mit dem Nationalsozialismus bezeichnet. Dieser Vorwurf ist für jeden einigermaßen vernünftig denkenden Menschen offensichtlich an den Haaren herbeigezogen.

Folgende weitere Vorwürfe werden ohne konkrete Quellenangabe getätigt:

„…gibt er extremistische Verschwörungsideologien wieder“

Ohne konkrete Beispiele und Quellen zu nennen, wird der Leser mit Wörtern wie „Verschwörungsideologien“ von vornherein gegen den Beschuldigten vereinnahmt. Es wird nicht mal die Möglichkeit geboten sich ein eigenes Urteil zu bilden, sondern mit solchen Kampfbegriffen von vornherein eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den betreffenden Positionen unterbunden. Wer setzt sich wirklich noch objektiv mit den Argumenten einer Position auseinander, wenn sie als „Verschwörungstheorie“ bezeichnet wird? Eine sachliche und aufrichtige Beurteilung sieht anders aus.

„…verbreitet staatsfeindliche Positionen.“

Auch hier fehlen konkrete Belege. Jakob Tscharntke kritisiert zwar etwa in obiger Predigt deutsche Politiker und Parteien für ihr Handeln und ihre Entscheidungen, doch eben das ist in einer Demokratie erlaubt. Tscharntke richtet sich hier in keiner Weise gegen die staatliche Ordnung (Gewaltenteilung, Verfassung, usw) an sich. Ohne konkrete Quellenangaben muss also auch dieser Vorwurf als haltlos zurückgewiesen werden.

„…dämonisiert Politikerinnen und Politiker

Ebenfalls hier fehlen jegliche Quellenangaben. Aufgrund der Haltlosigkeit der bisherigen Vorwürfe ist auch bei diesem Vorwurf naheliegend, dass eventuelle Zitate lediglich falsch dargestellt und aus dem Kontext gerissen wurden.

„setzt die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland mit dem Nationalsozialismus gleich“

Hier könnte man das Wort „Einheitsbraun“ aus obigem Zitat als Anspielung auf nationalsozialistische Braunhemden deuten. Doch der Kontext offenbart die Haltlosigkeit dieser Deutung. Tscharntke vergleicht die Farbenlehre ( rot und grün ergibt braun) mit der Vermischung grüner und roter Poliltik. – Das Ergebnis ist demzufolge wie bei der Vermischung dieser beider Farben – nicht schön. Auch der weitere Kontext zeigt unmissverständlich, dass Tscharntke in keiner Weise mit dem Nationalsozialismus sympathisiert.

Fazit:

Die Begründung des Verfasungsschutzes ist auf schockierende Weise unhaltbar und unzureichend. Bei mehreren Vorwürfen wird nur eine einzige konkrete Quelle genannt und bei dieser wurde sträflich aus dem Kontext gerissen.

Nach gründlicher Überprüfung kann man zu keinem anderen Ergebnis kommen, als dass Jakob Tscharntke und die Freikirche Riedlingen weder rassistisch, noch Staats- oder Demokratiefeindlich sind. Keine der obigen Begriffsdefinitionen trifft hier zu.

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